Seit Ende Juni 2025 hat sich die Ausgangslage geändert: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist anwendbar, und damit ist Barrierefreiheit für einen Teil der Websites keine Frage der Haltung mehr, sondern eine Anforderung. Für einen anderen, deutlich größeren Teil bleibt sie freiwillig — was nicht heißt, dass sie unwichtig wäre.

Dieser Beitrag ordnet beides: wer nach heutigem Stand verpflichtet ist, welcher technische Maßstab gilt, welche Mängel in der Praxis am häufigsten vorkommen — und was Sie an Ihrer eigenen Seite in etwa einer Stunde selbst prüfen können.

Keine Rechtsberatung. Ich bin Webdesigner, kein Anwalt. Der folgende Abschnitt gibt den Stand wieder, wie ich ihn kenne, und nennt die Fundstellen. Ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt, ist eine Rechtsfrage — lassen Sie sie verbindlich klären, bevor Sie darauf Entscheidungen aufbauen.

Worum es praktisch geht

Barrierefreiheit klingt nach einer Randgruppe und ist keine. Sie betrifft alle, die eine Website nicht unter Idealbedingungen benutzen: Menschen mit Sehbeeinträchtigung, aber auch alle, die im Sonnenlicht auf das Telefon schauen; Menschen, die keine Maus verwenden können, aber auch alle, die gerade nur eine Hand frei haben; Menschen mit Hörbeeinträchtigung, aber auch alle, die ein Video in der Bahn ohne Ton ansehen.

Deshalb ist der Nutzen fast nie auf die Gruppe beschränkt, für die eine Maßnahme gedacht war. Ein ausreichender Kontrast hilft nicht nur sehbeeinträchtigten Menschen, sondern jedem Leser bei schlechtem Licht. Ein beschriftetes Formularfeld hilft nicht nur dem Screenreader, sondern jedem, der nach dem Ausfüllen nicht mehr weiß, was in welches Feld gehörte.

Wer nach dem BFSG verpflichtet ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um, den sogenannten European Accessibility Act. Es ist am 28. Juni 2025 anwendbar geworden und richtet sich an bestimmte Produkte und Dienstleistungen im Verkehr mit Verbrauchern.

Für Websites ist vor allem eine Kategorie einschlägig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können — ein Shop, eine Buchung, eine Anmeldung mit Vertragswirkung. Daneben nennt das Gesetz weitere Bereiche wie Telekommunikationsdienste, Bankdienste für Verbraucher, E-Books und Dienste im Personenverkehr.

Eine reine Informationswebsite — Leistungen, Referenzen, Kontaktformular — fällt nach dieser Systematik in aller Regel nicht darunter. Das ist die Situation der meisten kleinen Betriebe. Ein Kontaktformular ist noch kein Vertragsabschluss.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Dienstleistungen sieht § 3 Absatz 3 BFSG eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor. Wer darunter fällt, steht in § 2 Nummer 17: ein Unternehmen, das

  • weniger als zehn Personen beschäftigt und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft.

Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Und die Ausnahme ist eine rechtliche Bewertung des Einzelfalls, keine Selbsteinschätzung nach Bauchgefühl — wer sich darauf stützt, sollte sie absichern lassen.

Für öffentliche Stellen gilt ohnehin ein anderer Rechtskreis: dort greifen das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0, und zwar schon deutlich länger.

Der Maßstab: WCAG 2.1 auf Stufe AA

Das Gesetz selbst beschreibt keine technischen Details. Den Maßstab liefert die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines verweist — in der Praxis WCAG 2.1 auf der mittleren Konformitätsstufe AA.

Die WCAG ordnen alles unter vier Grundsätze. Sie sind ein erstaunlich brauchbarer Prüfraster, auch ohne jede Vorschrift:

Die vier Grundsätze der WCAG — und was sie konkret bedeuten
GrundsatzKernfrageTypische Anforderung
WahrnehmbarKommt die Information überhaupt an?Alternativtexte, ausreichende Kontraste, Untertitel
BedienbarKann man alles benutzen?Bedienung per Tastatur, sichtbarer Fokus, genug Zeit
VerständlichIst klar, was passiert?Klare Sprache, vorhersehbares Verhalten, hilfreiche Fehlermeldungen
RobustFunktioniert es mit Hilfsmitteln?Sauberes, semantisches Markup statt Optik-Attrappen

Unsicher, ob Ihre Seite betroffen ist?

Die Pflichtfrage und die Qualitätsfrage sind zwei verschiedene Dinge. Beide lassen sich an einer bestehenden Seite schnell einordnen.

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Die häufigsten Mängel

Die Liste ist über Jahre erstaunlich stabil. In fast jeder Prüfung tauchen dieselben Punkte auf — und die meisten davon sind keine große Sache, wenn man sie beim Bauen berücksichtigt:

Was in der Praxis am häufigsten fehlt
MangelWen es trifftAufwand zur Behebung
Zu geringer Kontrast zwischen Text und Hintergrundalle bei schlechtem Licht, sehbeeinträchtigte Menschen besondersgering — meist eine Farbanpassung
Bilder ohne AlternativtextScreenreader-Nutzer, außerdem Suchmaschinengering, aber Fleißarbeit
Formularfelder ohne echte Beschriftungalle, sobald der Platzhalter beim Tippen verschwindetgering
Bedienelemente, die nur mit der Maus funktionierenTastaturnutzer, motorisch eingeschränkte Menschenhoch, wenn nachträglich
Kein sichtbarer Fokus beim Tabbenalle Tastaturnutzergering — oft wurde er aktiv entfernt
Überschriften, die nur optisch Überschriften sindScreenreader-Nutzer, Suchmaschinenmittel
Videos ohne Untertitelhörbeeinträchtigte Menschen, alle ohne Tonmittel

Bemerkenswert ist die fünfte Zeile: Ein sichtbarer Fokusrahmen ist in jedem Browser eingebaut. Er fehlt fast immer nicht deshalb, weil ihn niemand ergänzt hat, sondern weil ihn jemand entfernt hat — er störte die Gestaltung. Das ist Barrierefreiheit, die aktiv abgebaut wurde.

Was Sie in einer Stunde selbst prüfen können

Für eine belastbare Prüfung braucht es mehr. Aber diese sechs Schritte zeigen ohne Werkzeug und ohne Fachwissen, ob Sie ein grundsätzliches Problem haben:

  • Nur mit der Tastatur navigieren. Maus weglegen, mit der Tabulatortaste durch die Startseite gehen. Erreichen Sie jeden Link, jeden Knopf, jedes Formularfeld? Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind?
  • Auf 200 Prozent vergrößern. Im Browser mehrfach vergrößern. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder überlagern sich Elemente und Text verschwindet?
  • Bilder abschalten. Wenn die Bilder fehlen — bleibt der Inhalt verständlich? Steht dort sinnvoller Alternativtext oder nur ein Dateiname?
  • Ein Formular ausfüllen und absichtlich einen Fehler machen. Sagt die Meldung, welches Feld gemeint ist und was falsch ist — oder nur, dass etwas nicht stimmt?
  • Die Seite im Sonnenlicht auf dem Telefon lesen. Der ehrlichste Kontrasttest, den es gibt.
  • Vorlesen lassen. Aktivieren Sie die Vorlesefunktion Ihres Betriebssystems und hören Sie sich die Startseite an. Ergibt die Reihenfolge Sinn?

Wer bei Schritt eins schon hängenbleibt, muss über Konformitätsstufen nicht weiter nachdenken — dann ist die Grundlage das Thema.

Wenn die Prüfung mehr Fragen aufwirft als beantwortet, ist eine Beratung der kürzere Weg als weiteres Ausprobieren.

Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt

Die meisten kleinen Betriebe sind nach heutigem Stand nicht verpflichtet. Das ist ein schlechter Grund, es zu lassen — aus drei Gründen, von denen keiner mit Vorschriften zu tun hat.

Erstens ist der Personenkreis größer als gedacht. Sehbeeinträchtigung, motorische Einschränkungen und Hörverlust nehmen mit dem Alter zu — und die Altersgruppe, die im Netz kauft und bucht, wird älter, nicht jünger. Wer Kunden über sechzig hat, hat Kunden mit Bedarf.

Zweitens fällt die Arbeit ohnehin an. Alternativtexte, eine saubere Überschriftenstruktur, sprechende Linktexte, semantisches Markup: Das sind dieselben Maßnahmen, die auch für Suchmaschinen zählen. Wer sie beim Bauen mitnimmt, zahlt fast nichts extra.

Drittens ist der Zeitpunkt entscheidend. Beim Bauen kostet Barrierefreiheit wenig, weil sie Entscheidungen beeinflusst, die ohnehin getroffen werden — Farben, Schriftgrößen, Markup. Nachträglich kostet sie viel, weil sie Entscheidungen rückgängig macht. Der Unterschied liegt nicht im Aufwand der Maßnahme, sondern darin, wie viel schon darauf steht.

Warum sich diese Arbeit von der Sichtbarkeit ohnehin nicht trennen lässt, zeigt Webdesign oder SEO – was sollte zuerst kommen?; die wahrnehmungspsychologische Seite behandelt Die Psychologie hinter Websites, die verkaufen.

Häufige Fragen

Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für jede Website?

Nein. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen im Verkehr mit Verbrauchern, unter anderem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also für Seiten, über die Verbraucher Verträge abschließen können. Eine reine Informationsseite ohne Bestellmöglichkeit, ohne Buchung und ohne Vertragsabschluss fällt in der Regel nicht darunter. Maßgeblich ist der Gesetzestext, nicht der Eindruck einer Website.

Was gilt für Kleinstunternehmen?

Für Dienstleistungen enthält § 3 Absatz 3 BFSG eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Die Definition steht in § 2 Nummer 17: weniger als zehn Beschäftigte und entweder ein Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Ob sie im Einzelfall greift, sollte rechtlich geprüft werden.

Welcher technische Maßstab gilt?

Die Prüfung erfolgt über die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines verweist — in der Praxis WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Das ist derselbe Maßstab, der über die BITV 2.0 schon länger für öffentliche Stellen gilt.

Was kostet es, eine bestehende Website nachzubessern?

Das hängt fast vollständig davon ab, wie sie gebaut ist. Kontraste, Alternativtexte und Formularbeschriftungen sind meist überschaubar. Teuer wird es, wenn Bedienelemente ohne Tastaturunterstützung nachgerüstet werden müssen oder die Überschriftenstruktur nur optisch existiert. Deshalb ist eine Bestandsaufnahme vor jeder Schätzung sinnvoll.

Reicht ein Overlay-Werkzeug, das man einbindet?

Nein. Werkzeuge, die per Skript nachträglich über eine Seite gelegt werden, beheben die Ursachen nicht — fehlende Beschriftungen, unlogische Reihenfolgen und nicht bedienbare Elemente bleiben. Fachverbände und Betroffenenorganisationen raten von diesem Ansatz ab. Was hilft, ist Barrierefreiheit im Markup selbst.

Was ist der häufigste Fehler in der Praxis?

Zu geringe Kontraste, gefolgt von Bildern ohne Alternativtext und Formularfeldern, deren Beschriftung nur als Platzhaltertext existiert. Alle drei sind mit wenig Aufwand zu beheben und fallen trotzdem in fast jeder Prüfung an.

Bringt Barrierefreiheit auch etwas für Suchmaschinen?

Indirekt ja. Alternativtexte, eine saubere Überschriftenstruktur, sprechende Linktexte und semantisches Markup sind für Suchmaschinen und für Screenreader dieselbe Information. Barrierefreiheit ist kein SEO-Ersatz, aber ein großer Teil der Arbeit fällt zusammen.

Weiterführende Quellen